Er äusserte ferner mehrfach den Wunsch, anwaltlich vertreten zu werden – dies erachtet die Kammer als sachgerecht, zumal dem Beschuldigten so auch eine aussergerichtliche Ansprechperson zur Verfügung gestellt werden kann, welche ihm die Folgen seines Handelns erneut und ausführlich erklären kann und ihn hinsichtlich seines Handelns berät. Aus all diesen Gründen erachtet die Kammer die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen. Es hat mithin keine Kassation zu erfolgen, zumal kein Fall notwendiger Verteidigung vorlag.