Die Kammer geht damit nicht davon aus, dass der Beschuldigte an einem geistigen Zustand leiden würde, aufgrund welchem er seine Verfahrensrechte nicht ausreichend hätte wahren können – es lag im Verfahren bei der Vorinstanz kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Die Vorinstanz hat folglich weder das rechtliche Gehör verletzt noch hat sie eine Rechtsverweigerung verursacht, indem sie dem Beschuldigten keine notwendige Verteidigung zusprach. Die Aussagen des Beschuldigten sind verwertbar und unterliegen nicht dem Beweisverwertungsverbot. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschuldigten oberinstanzlich ein amtlicher Verteidiger beigeordnet worden ist.