84, Z. 19 f.). Auch aus diesen Aussagen ergibt sich kein geistig abnormer Zustand. Zusammenfassend konnte der Beschuldigte jeweils sachbezogen antworten. Seine Aussagen waren verständlich, adäquat, klar formuliert und detailliert. Aufgrund seiner ausführlichen und konsequenten Äusserungen liegt nahe, dass er sich der Tragweite seiner Antworten bewusst war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.5.2016 E. 2.5.3). Die Kammer geht damit nicht davon aus, dass der Beschuldigte an einem geistigen Zustand leiden würde, aufgrund welchem er seine Verfahrensrechte nicht ausreichend hätte wahren können – es lag im Verfahren bei der Vorinstanz kein Fall notwendiger Verteidigung vor.