Den Aussagen des Beschuldigten kann folglich entnommen werden, dass er sehr wohl in der Lage war, adäquat und sachbezogen zu antworten. Er verstand die ihm gestellten Fragen und den Inhalt der ihm vorgeworfenen Vorwürfe – es war ihm mithin möglich, dem Verfahren zu folgen. Der Beschuldigte scheint die gesetzlichen Regelungen schlicht als unnütz, übertrieben, überflüssig, für ihn nicht notwendig oder gar gefährlich einzuschätzen. So führte er aus, die Vorschriften würden für ihn ein Problem darstellen (pag. 21, Z. 146 f.). Einzig aus dem Unverständnis gegenüber den gesetzlichen Regelungen kann kein geistig beeinträchtigter Zustand abgeleitet werden.