Dies entspricht auch der Praxis des Obergerichts, wonach von einer bestimmten Schwelle ausgegangen werden muss. Das heisst, dass die konkrete Beeinträchtigung der Verteidigungsfähigkeit gesamthaft betrachtet von einer solchen Intensität sein muss, dass ohne Bestellung einer anwaltlichen Vertretung nicht von einem fairen Prozess gesprochen werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 130 vom 24.6.2014 E. 5). 4.3 Würdigung durch die Kammer Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sagte der Beschuldigte sehr wohl präzise und rational aus.