2014, N. 4 zu Art. 114). Die Vernehmungsfähigkeit bzw. Verhandlungsfähigkeit wurde vom Bundesgericht bereits bejaht, obwohl ein Arzt bestätigt hatte, dass der Beschuldigte während der Einvernahme eine verwirrte Stimmung aufgewiesen habe und nicht urteilsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.5.2016 E. 2.5.3). Dies entspricht auch der Praxis des Obergerichts, wonach von einer bestimmten Schwelle ausgegangen werden muss.