5 23.5.2016 E. 2.5.3). Die beschuldigte Person muss also in der Lage sein, die gegen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Verantwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen (ENGLER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 114).