Die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit setzt nicht die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit voraus. Die Vernehmungsfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person körperlich und geistig in der Lage ist, der Einvernahme zu folgen, Fragen im Bewusstsein von deren Tragweite zu beantworten, Auskünfte über den Sachverhalt zu erteilen und die Bedeutung ihrer Aussage zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom