In der Regel führen nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen dazu, dass die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit zu verneinen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.5.2016 E. 2.5.3; 5A_81/2015 vom 28.5.2015 E. 4.2.). Die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit setzt nicht die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit voraus.