c StPO) ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2). Es sind keine hohen Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit zu stellen. In der Regel führen nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen dazu, dass die Verhandlungs- und Vernehmungsfähigkeit zu verneinen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.5.2016 E. 2.5.3;