In diesem Zusammenhang kann auch in einem Bagatellfall (Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) notwendige (und damit gegebenenfalls amtliche) Verteidigung vorliegen. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt die Verfahrensleitung bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Die Verhandlungsfähigkeit (nach Art. 130 Bst. c StPO) ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen;