c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Massgebend für die Frage der notwendigen Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. In diesem Zusammenhang kann auch in einem Bagatellfall (Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) notwendige (und damit gegebenenfalls amtliche) Verteidigung vorliegen.