Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wurde und dieser im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden kann. Die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils müssen mithin derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14.11.2014 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29.10.2012 E. 8.4.2; Botschaft vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3).