4 Beweisverwertungsverbot unterliegen, weshalb das Beweisverfahren zu wiederholen und das Urteil zu kassieren sei (pag. 201 ff.). 4.2 Theoretische Ausführungen Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art 409 Abs. 1 StPO).