Dies gelte umso mehr, als dass die Kammer von Amtes wegen erwogen habe, dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Aus der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vorinstanz gehe ferner hervor, dass Ersterer mehrmals einen Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts gestellt habe. Durch die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden, bzw. würde eine Rechtsverweigerung vorliegen, welche im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Die dadurch erfolgten Aussagen des Beschuldigten würden somit einem