Wegen seines fortgeschrittenen Alters und offensichtlich beeinträchtigtem geistigen Zustand sei der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren zwingend auf eine Verteidigung angewiesen gewesen. Dies sei aufgrund des auffälligen und irrationalen Aussageverhaltens und Auftretens für das Gericht erkennbar gewesen. Durch das Verkennen der notwendigen Verteidigung habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Dies gelte umso mehr, als dass die Kammer von Amtes wegen erwogen habe, dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beizuordnen.