Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte sei anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.9.2015 unbeholfen, auf sich alleine gestellt und völlig überfordert gewesen. Er sei geistig beeinträchtigt, wobei anhand seiner Aussagen davon ausgegangen werden müsse, dass er an irgendeiner Form einer psychischen Beeinträchtigung leide, welche ihm verunmögliche, auf ihm gestellte Fragen präzise und rational zu antworten. Wegen seines fortgeschrittenen Alters und offensichtlich beeinträchtigtem geistigen Zustand sei der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren zwingend auf eine Verteidigung angewiesen gewesen.