2. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. September 2015 (PEN 15 45) aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die beschuldigte Person von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 16. Juli 2014 in C.________ durch 1. Vorsätzliches Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs;