Am 18.2.2016 nahm Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht Stellung. Er beantragte, die Rechtskraft des Freispruchs nach Ziff. I des angefochtenen Urteils festzustellen. Betreffend Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs beschränke sich die Berufung auf die Kostenliquidation. Die Verfahrenskosten seien in Bezug auf den erteilten Freispruch dem Kanton Bern aufzuerlegen. Im Übrigen werde am bisherigen Umfang der Berufungserklärung festgehalten. Zudem teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 169). Rechtsanwalt B.__