Mit Verfügung vom 20.11.2015 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen. (pag. 137 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1.12.2015 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 141). Die Parteien wurden mit obgenannter Verfügung vom 20.11.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, es werde in Erwägung gezogen, dem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizuordnen (pag. 137 f.). Rechtsanwalt B.__