2. Berufung Gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.9.2015 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Berufung an (pag. 93). Daraufhin reichte der Beschuldigte am 17.11.2015 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher er das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vollumfänglich anfocht (pag. 127). Mit Verfügung vom 20.11.2015 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen.