Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 353 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17.9.2015 (PEN 15 45) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 17.9.2015 Folgendes (pag. 90 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen am 16.07.2014 in C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 16.07.2014 in C.________ durch 1. vorsätzliches Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs; 2. vorsätzliches Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs; 3. Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild und Haftpflichtversicherung; 4. missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes; und in Anwendung der Art. 34, 47, 49/1, 106 StGB; Art. 10/1, 29, 63/1, 93/1, 93/2a, 96/1a, 96/2, 97/1a SVG; Art. 57/1 VRV; Art. 15/1, 65, 71a/3, 71a/4, 81/1, 82/1a, 143/2, 157, 219/1a VTS; Art. 82/1a VZV; Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 2‘250.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von CHF 1‘800.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘920.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren der Staatsanwaltschaft CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1300.00 Total CHF 1800.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 20.00 Kanzleiarbeiten CHF 100.00 Total CHF 120.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘320.00. 2 III. Weiter wird verfügt: 1. Das dreirädrige Motorfahrzeug „TWIKE“ Typ III, Stamm-Nr. ________ wird eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Eine Kopie des Urteils geht nach Rechtskraft an die Koordinationsstelle Strafregister (KOST). 2. Berufung Gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17.9.2015 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte) noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Berufung an (pag. 93). Daraufhin reichte der Beschuldigte am 17.11.2015 form- und fristgerecht die Beru- fungserklärung ein, mit welcher er das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme des Freispruchs vollumfänglich anfocht (pag. 127). Mit Verfügung vom 20.11.2015 wurde der Generalstaatsanwaltschaft die Möglich- keit gegeben, Anschlussberufung zu erklären oder Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen. (pag. 137 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schrei- ben vom 1.12.2015 mit, sie verzichte auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Ver- fahren (pag. 141). Die Parteien wurden mit obgenannter Verfügung vom 20.11.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, es werde in Erwägung gezogen, dem Beschuldigten einen amtli- chen Verteidiger beizuordnen (pag. 137 f.). Rechtsanwalt B.________ informierte die Kammer am 5.12.2015, der Beschuldigte habe ihn als Anwalt beauftragt und er ersuche um Einsetzung als amtlichen Anwalt (pag. 142 f.). Daraufhin wurde Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 9.12.2015 gestützt auf Art. 130 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten ernannt. Zudem wurde Rechtsanwalt B.________ aufgefordert, bekannt zu geben, ob am Umfang der Be- rufung festgehalten werde und ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO einverstanden sei (pag. 145 f.). Am 18.2.2016 nahm Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht Stellung. Er beantragte, die Rechtskraft des Freispruchs nach Ziff. I des angefochtenen Urteils festzustellen. Betreffend Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs beschränke sich die Berufung auf die Kostenliquidation. Die Verfahrenskosten seien in Bezug auf den erteilten Freispruch dem Kanton Bern aufzuerlegen. Im Übrigen werde am bis- herigen Umfang der Berufungserklärung festgehalten. Zudem teilte Rechtsanwalt B.________ mit, er sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einver- standen (pag. 169). Rechtsanwalt B.________ reichte am 25.5.2016 schliesslich frist- und formgerecht die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 199 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag seines Mandanten die nachfolgenden Anträge (pag. 200): 3 1. Es sei festzustellen, dass Dispositivziffer I. des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. September 2015 (PEN 15 45) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. September 2015 (PEN 15 45) aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das Regionalgericht Bern-Mittelland zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die beschuldigte Person von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich mehrfach begangen bzw. festgestellt am 16. Juli 2014 in C.________ durch 1. Vorsätzliches Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs; 2. Vorsätzliches Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs; 3. Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis bzw. Kontroll- schild und Haftpflichtversicherung; 4. Missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-Zuschlag zulasten des Kantons Bern freizusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-Zuschlag zulasten des Kantons Bern. 4. Zur Frage der Kassation aufgrund fehlender notwendiger Verteidigung 4.1 Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte die Kassation des Urteils, zumal ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 Bst. c StPO vorliege. Der mehr- fach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte sei anlässlich der Hauptverhandlung vom 17.9.2015 unbeholfen, auf sich alleine gestellt und völlig überfordert gewesen. Er sei geistig beeinträchtigt, wobei anhand seiner Aussagen davon ausgegangen werden müsse, dass er an irgendeiner Form einer psychischen Beeinträchtigung leide, welche ihm verunmögliche, auf ihm gestellte Fragen präzise und rational zu antworten. Wegen seines fortgeschrittenen Alters und offensichtlich beeinträchtig- tem geistigen Zustand sei der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren zwin- gend auf eine Verteidigung angewiesen gewesen. Dies sei aufgrund des auffälligen und irrationalen Aussageverhaltens und Auftretens für das Gericht erkennbar ge- wesen. Durch das Verkennen der notwendigen Verteidigung habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Dies gelte umso mehr, als dass die Kammer von Amtes we- gen erwogen habe, dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Aus der Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Vorinstanz gehe fer- ner hervor, dass Ersterer mehrmals einen Antrag auf Beiordnung eines amtlichen Anwalts gestellt habe. Durch die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden, bzw. würde eine Rechts- verweigerung vorliegen, welche im Berufungsverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Die dadurch erfolgten Aussagen des Beschuldigten würden somit einem 4 Beweisverwertungsverbot unterliegen, weshalb das Beweisverfahren zu wiederho- len und das Urteil zu kassieren sei (pag. 201 ff.). 4.2 Theoretische Ausführungen Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsver- fahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochte- ne Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art 409 Abs. 1 StPO). Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person oder anderer Parteien eingegriffen wurde und dieser im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden kann. Die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils müssen mithin derart gravierend sein, dass die Rückweisung zur Wahrung der Par- teirechte unumgänglich erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2014 vom 14.11.2014 E. 2.2; 6B_362/2012 vom 29.10.2012 E. 8.4.2; Botschaft vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Als absoluter Nichtigkeitsgrund kommt die materiell völlig ungenügende Verteidi- gung in den Fällen der notwendigen Verteidigung in Betracht (HUG/SCHEIDEGGER, in: DONTASCH/HANSJAKOB/LIEBER (Hrsg.), StPO Kommentar, N. 6 zu Art. 409; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu 409; EUGSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 409). Gemäss Art. 130 Bst. c StPO muss eine beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres kör- perlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensin- teressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Massgebend für die Frage der notwendigen Verteidigung ist, ob sich eine allfällige Behinderung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt. In diesem Zusammenhang kann auch in einem Bagatellfall (Art. 132 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) notwendige (und da- mit gegebenenfalls amtliche) Verteidigung vorliegen. Gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt die Verfahrensleitung bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Die Verhandlungsfähigkeit (nach Art. 130 Bst. c StPO) ist dabei nur ganz ausnahmsweise zu verneinen; etwa wenn eine be- schuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu neh- men (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_314/2015 vom 23.10.2015 E. 2.2). Es sind keine hohen Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit zu stellen. In der Regel führen nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störungen bzw. schwerwiegende Erkrankungen dazu, dass die Verhandlungs- und Vernehmungs- fähigkeit zu verneinen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.5.2016 E. 2.5.3; 5A_81/2015 vom 28.5.2015 E. 4.2.). Die strafrechtliche Verhandlungs- fähigkeit setzt nicht die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit voraus. Die Vernehmungs- fähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person körperlich und geistig in der Lage ist, der Einvernahme zu folgen, Fragen im Bewusstsein von de- ren Tragweite zu beantworten, Auskünfte über den Sachverhalt zu erteilen und die Bedeutung ihrer Aussage zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 5 23.5.2016 E. 2.5.3). Die beschuldigte Person muss also in der Lage sein, die ge- gen sie erhobenen Beschuldigungen zu verstehen und dazu mit Blick auf ihre Ver- antwortlichkeit vernunftgemäss Stellung zu nehmen (ENGLER, in: Basler Kommen- tar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 114). Die Vernehmungsfähigkeit bzw. Verhandlungsfähigkeit wurde vom Bundesgericht bereits bejaht, obwohl ein Arzt bestätigt hatte, dass der Beschuldigte während der Einvernahme eine verwirrte Stimmung aufgewiesen habe und nicht urteilsfähig ge- wesen sei (Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.5.2016 E. 2.5.3). Dies entspricht auch der Praxis des Obergerichts, wonach von einer bestimmten Schwelle ausgegangen werden muss. Das heisst, dass die konkrete Beeinträchti- gung der Verteidigungsfähigkeit gesamthaft betrachtet von einer solchen Intensität sein muss, dass ohne Bestellung einer anwaltlichen Vertretung nicht von einem fai- ren Prozess gesprochen werden kann (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2014 130 vom 24.6.2014 E. 5). 4.3 Würdigung durch die Kammer Entgegen den Ausführungen der Verteidigung sagte der Beschuldigte sehr wohl präzise und rational aus. Den Fragen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts folg- ten jeweils klare Antworten des Beschuldigten. So war der Beschuldigte der Mei- nung, er würde keine Nummer [Kontrollschild] einlösen, weil er sonst beim Überfah- ren des Rotlichts an der Ampel geblitzt werde. In Bezug auf diesen Vorfall erklärte der Beschuldigte, er sei an einer Ampel gestanden und habe einen Fussgänger durchgelassen. Erst als dieser am anderen Strassenrand angekommen sei, sei er losgefahren und da habe es ihn geblitzt. Es sei nicht gefährlich gewesen. Aber es blitze halt, wenn man bei rot über die Kreuzung fahre. Er habe keine Nummer mehr gelöst, damit er dem Staat Geld und Umtriebe spare, weil er so nicht mehr geblitzt bzw. ermittelt werden könne (pag. 19, Z. 65 ff.; pag. 84, Z. 5 ff.). Diesen Aussagen ist deutlich zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte seiner Handlung und den daraus folgenden Konsequenzen durchaus bewusst war. Die Aussagen sind nach- vollziehbar – der Beschuldigte ist offensichtlich nicht damit einverstanden, gebüsst zu werden, obwohl (seiner Ansicht nach) keine konkrete Gefahr von ihm ausgehe. Schliesslich fahre er bald 20 Jahre mit dem Twike und wisse, ob dies gefährlich sei (pag. 18, Z. 56). Er sei schon über 100‘000 km gefahren und wisse, was gefährlich sei und was nicht (pag. 19, Z. 63 f.). Das Risiko sei nicht erhöht, wenn er rumfahre (pag. 20, Z. 107). Der Beschuldigte konnte jeweils ausführlich, konstant und sachgerecht erklären, warum er an seinem Twike keine Reparaturen vornehme. Auf Frage, warum er sei- ne Windschutzscheibe nicht repariert habe, führte der Beschuldigte aus, es sei ihm zu teuer. Er habe kein Geld für solche Sachen. Man sehe genau gleich gut durch die Scheibe und sie sehe so noch exklusiv aus (pag. 20, Z. 114 f.). Ferner habe er die Vorderradbremse nur weggenommen, weil sie nicht zweckmässig sei. Das Twi- ke sei so leicht, dass man sonst wegrutschen würde (pag. 19, Z. 90 ff.). Er wisse von den Regeln. Es seien aber willkürliche und schädliche Vorschriften (pag. 20, Z. 125 ff.). 6 Auch betreffend die Frage, warum er keine Versicherung für sein Twike abschlies- se, konnte der Beschuldigte sachbezogen und detailliert aussagen. Er stellte die Gegenfrage, ob das [keine Haftpflichtversicherung abzuschliessen] gefährlich sei. Es gehe doch einfach ums Geld und um die Gewinne der Aktionäre der Versiche- rungen, so dass die Wirtschaft laufe (pag. 21, Z. 134 ff.). Den Aussagen des Beschuldigten kann folglich entnommen werden, dass er sehr wohl in der Lage war, adäquat und sachbezogen zu antworten. Er verstand die ihm gestellten Fragen und den Inhalt der ihm vorgeworfenen Vorwürfe – es war ihm mithin möglich, dem Verfahren zu folgen. Der Beschuldigte scheint die gesetzlichen Regelungen schlicht als unnütz, übertrieben, überflüssig, für ihn nicht notwendig oder gar gefährlich einzuschätzen. So führte er aus, die Vorschriften würden für ihn ein Problem darstellen (pag. 21, Z. 146 f.). Einzig aus dem Unverständnis gegenü- ber den gesetzlichen Regelungen kann kein geistig beeinträchtigter Zustand abge- leitet werden. Zudem erklärte der Beschuldigte, er reagiere so auf die gesetzlichen Vorschriften, weil ihm bei seiner Scheidung alles weggenommen worden sei. Er sei nicht immer so gewesen wie heute. Er habe aber viele Alimente zahlen müssen. Sie [wohl die Gerichte] hätten ihn fertig gemacht und aus diesem Grund sei er heu- te ein Anarchist (pag. 24, Z. 250 ff.; pag. 83, Z. 45). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seinem Lebensall- tag auf keine Dritthilfe angewiesen ist. Er bestreitet nach seinen eigenen Aussagen den Alltag alleine. Zudem betreue er noch ein Haus, zu welchem er jeden Tag ge- he (pag. 83, Z. 23 ff.). Etwa die Hälfte der Woche übernachte seine Freundin bei ihm, welche ihm die Wäsche mache und zur Wohnung schaue (pag. 83, Z. 15 f.). Auch aus diesen Äusserungen, lässt sich kein geistig abnormer Zustand ableiten – vielmehr spricht dies für die Selbständigkeit des Beschuldigten, der gut alleine zu recht zu kommen scheint. Zwar wies der Beschuldigte im Weiteren mehrfach auf Christus und seinen starken Glauben hin – er brauche aufgrund von Jesus keine Gesetze (pag. 84, Z. 19 f.). Auch aus diesen Aussagen ergibt sich kein geistig ab- normer Zustand. Zusammenfassend konnte der Beschuldigte jeweils sachbezogen antworten. Seine Aussagen waren verständlich, adäquat, klar formuliert und detailliert. Aufgrund sei- ner ausführlichen und konsequenten Äusserungen liegt nahe, dass er sich der Tragweite seiner Antworten bewusst war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2016 vom 23.5.2016 E. 2.5.3). Die Kammer geht damit nicht davon aus, dass der Beschuldigte an einem geistigen Zustand leiden würde, aufgrund wel- chem er seine Verfahrensrechte nicht ausreichend hätte wahren können – es lag im Verfahren bei der Vorinstanz kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Die Vorin- stanz hat folglich weder das rechtliche Gehör verletzt noch hat sie eine Rechtsver- weigerung verursacht, indem sie dem Beschuldigten keine notwendige Verteidi- gung zusprach. Die Aussagen des Beschuldigten sind verwertbar und unterliegen nicht dem Beweisverwertungsverbot. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Beschuldigten obe- rinstanzlich ein amtlicher Verteidiger beigeordnet worden ist. Das mündliche obe- rinstanzliche Verfahren erfolgt meist ohne Einvernahmen des Beschuldigten, wes- halb sich dieser mündlich nicht zur Sache hätte äussern können. Ferner wurde in 7 casu das schriftliche Verfahren angeordnet und es stellen sich einzig Fragen recht- licher Natur, weshalb das Verfahren für einen juristischen Laien grundsätzlich kom- plexer ist. Der Beschuldigte ist aufgrund derselben Vorwürfe in Zusammenhang mit dem Twike mehrfach vorbestraft und scheint trotz der zahlreichen gerichtlichen Ur- teile bzw. Strafbefehle keine Einsicht zu haben. Er äusserte ferner mehrfach den Wunsch, anwaltlich vertreten zu werden – dies erachtet die Kammer als sachge- recht, zumal dem Beschuldigten so auch eine aussergerichtliche Ansprechperson zur Verfügung gestellt werden kann, welche ihm die Folgen seines Handelns er- neut und ausführlich erklären kann und ihn hinsichtlich seines Handelns berät. Aus all diesen Gründen erachtet die Kammer die Beiordnung eines amtlichen Verteidi- gers für das oberinstanzliche Verfahren als angemessen. Es hat mithin keine Kassation zu erfolgen, zumal kein Fall notwendiger Verteidi- gung vorlag. Die Berufung ist ordentlich zu prüfen – es hat ein Entscheid in der Sa- che zu ergehen. 5. Oberinstanzliche Beweismassnahmen und -anträge 5.1 Erfolgte Beweismassnahmen Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug vom 22.2.2016 (pag. 176 ff.) eingeholt. Mit Schreiben vom 17.11.2015 reichte der Beschuldigte diverse Beilagen (Eingabe an das Regionalgericht Bern-Mittelland zur Hauptverhandlung vom 4.2.2015; schriftliche Mitteilung an D.________; Rechnung E.________ vom 4.4.2014; Zei- tungsausschnitt J.________ vom 13.11.2015; Eingabe an die Polizei vom 21.7.2015; Rechnung F.________ vom 25.11.2011; Zeitungsartikel über Swissair- prozess vom 18.6.2007; diverse Fotos vom Twike) zu den Akten (pag. 128 ff.). Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Berufungsbegründung vom 25.5.2016 die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (pag. 202 f.) sowie die Einholung eines neuen Gutachtens zur Feststellung der Verkehrssicherheit des Twikes (Ziff. 11 der Berufungsbegründung, pag. 204; vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3 hiernach). 5.2 Zum Beweisantrag auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutach- tens 5.2.1 Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ beantragte mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 25.5.2015 die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten. Aufgrund der Einträge im Strafregister und des auffälligen, ab- normalen Auftretens des Beschuldigten vor Gericht hätte vorliegend begründeter und ernsthafter Anlass bestanden, an der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zu zweifeln. Es müsse von einer psychischen Abnormität mit fehlen- der Einsichtsfähigkeit bzw. fehlender Bestimmungsfähigkeit des Beschuldigten ausgegangen werden (pag. 202 ff., Ziff. 7 und Ziff. 12 der Berufungsbegründung). 8 5.2.2 Theoretische Ausführungen Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ord- net die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB; SR 311.0). Das Bundesgericht führte hierzu aus, die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, bestehe nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeig- net seien, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat- und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Ver- halten. Bei der Prüfung dieser Zweifel sei zu berücksichtigen, dass nicht jede ge- ringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genüge, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene müsse vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen sei. Seine Geistesverfassung müsse mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Ver- brechensgenossen abweichen. Zeige das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten gewesen sei, dass er sich an wech- selnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren könne, so habe eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26.5.2014 E. 2.3.3.; BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGE 116 IV 273 E. 4b). 5.2.3 Würdigung durch die Kammer Die Frage, ob eine forensisch-psychiatrische Begutachtung notwendig erscheint, korreliert im Wesentlichen mit der Frage eines geistig abnormen Zustands des Be- schuldigten (und folglich mit der Frage der notwendigen Verteidigung). Es kann mithin vollumfänglich auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 5 hier- vor). Der Beschuldigte weist eben gerade keine im hohen Bereich abnormen Verhal- tensweisen auf. Der Beschuldigte gab mehrfach an, die geltenden Verkehrsregeln seien für ihn nicht notwendig, weil er nicht gefährlich fahre (pag. 18, Z. 56; pag. 19, Z. 63 f.; pag. 20, Z. 107). Damit zeigte er zwar deutlich, die Verkehrsregeln als un- nütz und gefährlich zu erachten. Allerdings kann den Aussagen des Beschuldigten ebenso entnommen werden, dass er sich seines Tuns und seiner Äusserungen durchaus bewusst war. Der Beschuldigte antwortete während dem gesamten Straf- verfahren realitätsbezogen. Er konnte gut und detailliert ausführen, weshalb er sich nicht an die Regeln halten wolle. Er gab denn auch zu, die Vorderradbremse und den Scheibenwischer eigenhändig abmontiert zu haben und konnte die Gründe hierzu erläutern (pag. 84, Z. 10; pag. 84, Z. 26). Der Beschuldigte hat mithin be- wusst Widerhandlungen konstelliert. Es besteht auch kein Widerspruch zwischen der Tat- und Täterpersönlichkeit. Nur aufgrund einer anderweitigen Rechtsauffas- sung, können noch nicht erhebliche Zweifel an der geistigen Verfassung des Be- schuldigten begründet werden. Es kann folglich nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz oder die Kammer hätte Anlass dazu haben müssen, am gesunden geistigen Zustand des Beschuldig- ten zu zweifeln. Aus diesen Gründen weist die Kammer den Beweisantrag ab. 9 5.3 Zum Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Verkehrssicherheit des Twikes Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungsbegründung ferner den Antrag, das Fahrzeug (Twike) in Bezug auf die Verkehrssicherheit zu begutachten (pag. 204, Ziff. 11 der Berufungsbegründung). Auch dieser Beweisantrag wird durch die Kammer abgewiesen, zumal das Fahr- zeug des Beschuldigten am 27.7.2014 bereits ausführlich durch den Unfalltechni- schen Dienst (UTD) begutachtet wurde (pag. 5 ff.). Die Schlussfolgerungen der Un- tersuchung sind eindeutig und ausführlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Unter- suchung fehler- oder lückenhaft erfolgt wäre. Dies macht die Verteidigung denn auch nicht geltend. Die Verteidigung versäumte es, aufzuzeigen, inwiefern eine er- neute Begutachtung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Twikes nötig sein sollte. Folglich ist der Beweisantrag abzuweisen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche (vgl. Ziff. II des erstinstanzli- chen Dispositivs, pag. 91), die daraus folgenden Sanktionen, die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen sowie die Verfügungen. Der Freispruch von der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung, angeb- lich begangen am 16.7.2014 in C.________, ist in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigen an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom Sachverhalt aus, wonach der Beschuldigte am 16.7.2014, um 11.30 Uhr mit seinem dreirädrigen Motorfahrzeug (Twike) via G.________ (Strasse) in C.________ zum Parkplatz der Firma H.________ gefahren sei. Das Twike habe keine Vorderradbremse, keinen Scheibenwischer und auf der Beifah- rerseite keinen Rückspiegel gehabt. Zudem sei der Scheinwerfer vorne links defekt und die Frontscheibe gesprungen gewesen. Der Beschuldigte habe Kenntnis von den fehlenden bzw. beschädigten Fahrzeugteilen gehabt, zumal er die Vorderrad- bremse und den Rückspiegel selber entfernt und wegen den fehlenden Teilen (Vorderradbremse, Scheibenwischer und Rückspiegel) bereits im Urteil vom 29.3.2011 verurteilt worden sei. Er habe es in der Folge unterlassen, die notwendi- gen Reparaturen vorzunehmen bzw. die absichtlich demontierte Vorderradbremse wieder anzubringen. Er sei das Twike ohne gültigen Fahrzeugausweis, ohne gülti- ges Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung gefahren. Das Twike sei nicht immatrikuliert und es sei lediglich ein Kontrollschild für Mofas montiert gewesen (pag. 100 f., S. 6 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 10 8. Beweismittel Der Kammer liegen subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Beschuldig- ten (pag. 17 ff.; pag. 83 ff.) und des Zeugen I.________ (pag. 81 f.) vor. Bezüglich der detaillierten Aussagen wird auf die amtlichen Akten und die Ausführungen der Vorinstanz in der schriftlichen Begründung verwiesen (vgl. pag. 103 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Des Weiteren liegen diverse objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entspre- chenden Akten und korrekte Wiedergabe der Vorinstanz verwiesen (Bericht des Unfalltechnischen Dienstes, pag. 5 ff.; Beschlagnahmeverfügung, pag. 27 f.; Ein- gaben des Beschuldigten, vgl. Ziff. 3 hiervor; pag. 101 f., S. 7 f. der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). 9. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 16.7.2014 um 11.30 Uhr mit seinem dreiräd- rigen Motorfahrzeug (Twike) via G.________ (Strasse) zum Parkplatz der Firma H.________ in C.________ gefahren zu sein. Ferner gab er zu, am Twike die Vor- derradbremse, den Scheibenwischer und den Rückspiegel entfernt zu haben. Für die Demontage dieser Vorrichtungen wurde der Beschuldigte bereits am 29.3.2011 verurteilt. Dennoch unterliess es der Beschuldigte unbestrittenermassen, diese Vorrichtungen an seinem Twike wieder anzubringen. Der Beschuldigte hatte ferner Kenntnis vom defekten Scheinwerfer vorne links und von der gesprungenen Wind- schutzscheibe. Er fuhr bewusst ohne gültigen Fahrzeugausweis, ohne gültiges Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung. Der Beschuldigte hatte am Twike lediglich ein Kontrollschild für Mofas angebracht. Bestritten ist einzig, ob das Twike mit den fehlenden und defekten Teilen einen nicht betriebssicheren bzw. nicht vorschriftsgemässen Zustand aufwies. Zur Beur- teilung stehen damit einzig Fragen rechtlicher Natur. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12.12.2014 (pag. 30 f.) ist folglich erstellt und die Kammer hat einzig eine rechtliche Würdigung vorzunehmen. III. Rechtliche Würdigung 10. Vorbemerkungen zum Twike In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zum Twike und dessen technischen Eigenheiten kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 106, S. 12 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das Twike ist nach Art. 15 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) ein dreirädriges Motorfahrzeug. 11 11. Zur vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) Für die theoretischen Ausführungen von Art. 93 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 219 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 65 und Art. 157 VTS kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 106 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 93 Abs. 1 SVG als Unterlas- sung angeklagt wurde und als solche auch erfüllt werden kann – so zum Beispiel wenn ein Halter Reparaturen, deren Notwendigkeit er kennt oder kennen müsste, nicht vornimmt, oder wenn ein Garagist ein ihm zur Reparatur übergebenes Fahr- zeug dem Auftraggeber ohne entsprechende Hinweise abliefert, obwohl es noch nicht betriebssicher ist (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 93). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit strafbar gemacht zu haben, weil er am 16.7.2014, um 11.30 Uhr via G.________ (Strasse) zum Parkplatz der Firma H.________ fuhr, ohne vorgän- gig die notwendigen Reparaturen (Anbringen der Vorderradbremse) am Twike vor- genommen zu haben. Damit habe er eine konkrete Möglichkeit eines Unfalls ge- schaffen. Die Möglichkeit des Unfalls habe sich aber nicht realisiert (pag. 31). Weder der fehlende Scheibenwischer, der fehlende Aussenrückspiegel noch das defekte Vorderlicht werden dem Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Tatbe- stand von Art. 93 Abs. 1 SVG vorgeworfen (sondern sind bezüglich Art. 93 Abs. 2 SVG zu überprüfen). Folglich ist – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – lediglich zu überprüfen, ob sich der Beschuldigte nach Art. 93 Abs. 1 SVG strafbar gemacht hat, indem er die Vorderradbremse nicht wieder montierte und dennoch mit dem Twike fuhr. Damit die Betriebssicherheit im Sinne der Norm als beeinträchtigt gilt, muss die Ge- fahr eines Unfalls geschaffen werden. Daraus folgt, dass nicht jede Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit nach Art. 93 Abs. 1 SVG strafbar ist. Die Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit muss eine gewisse Intensität aufweisen (SCHENK, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 93). Ob, wann und in welcher Weise sich die infolge der Gefährdung der Betriebssicherheit stets beste- hende abstrakte Gefahr auswirken und in eine konkrete Gefährdung bestimmter Strassenbenützer oder fremder Sachen verwandeln wird, hängt von der Art und In- tensität der Beanspruchung des Fahrzeuges, der Fahrweise des Führers, den Strassen- und vielleicht auch Wetterverhältnissen, insbesondere aber von der Er- kennbarkeit des Mangels für einen aufmerksamen Halter und Fahrer ab (SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, 1964, S. 227 f.). Das Bundesgericht hat für die Beurteilung einer konkreten oder erhöht abstrakten Gefahr jeweils eine Gesamtbe- trachtung sämtlicher Umstände – auch der Verkehrs- und Strassenverhältnisse – vorgenommen (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 6B_621/2015 vom 14.7.2015; 1C_3/2015 vom 26.8.2015; 1C_588/2015 vom 14.4.2016). Der Beschuldigte unterliess es, an seinem Twike – trotz vorgängiger Verurteilung – die Vorderradbremse wieder zu montieren. Das Twike sollte jedoch vorschrifts- gemäss über eine Betriebs-, eine Hilfs- und eine Feststellbremse verfügen (Art. 157 12 Abs. 1 VTS). Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken und die Hilfsbremse muss abstufbar sein – kann aber auch als Feststellbremse verwendet werden (Art. 157 Abs. 2 VTS). Nur unter Einhaltung dieser Bedingungen verfügt das Twike über eine genügende Bremsanlage, welche es gestattet, das Fahrzeug bei allen vorkommenden Geschwindigkeiten und Belastungen zum Stehen zu bringen (Art. 65 Abs. 1 VTS). Typischerweise findet bei einem Bremsmanöver eine Ge- wichtsverlagerung auf das Vorderrad statt. Dementsprechend ist die Vorderrad- bremse von elementarer Bedeutung. Durch deren Fehlen ist keine optimale Bremswirkung mehr gewährleistet und insbesondere bei einer Vollbremsung kann das Twike nicht mehr mit hinreichender Verzögerung zum Stillstand gebracht wer- den. Trotz fehlender Vorderradbremse fuhr der Beschuldigte um die Mittagszeit (11.30 Uhr) mitten durch die Ortschaft C.________. Damit hat er eine konkrete Ge- fahr geschaffen, weil es ihm im Notfall nicht mehr möglich gewesen wäre, sein Twi- ke gleichmässig und mit ausreichender Bremswirkung zum Stillstand zu bringen. Der Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, die Vorderradbremse wieder zu mon- tieren, bevor er mit dem Twike weitere Fahrten vornahm (vgl. Art. 93 Abs. 2 Bst. b SVG). Er unterliess dies jedoch pflichtwidrig. Der Beschuldigte demontierte die Vorderradbremse selbständig und ist diesbezüglich bereits rechtskräftig vorbestraft. Er handelte damit zweifelsfrei mit voller Kenntnis über die Sachlage – mithin vor- sätzlich. Es hat folglich ein Schuldspruch betreffend der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs durch Unterlassung zu erfol- gen. 12. Zum vorsätzlichen Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 SVG) Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 108, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Als nicht vorschriftsgemäss ausgerüstet gilt ein Fahrzeug, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen (Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS). Die Vorinstanz stellte korrekt fest, dass – im Unterschied zu Art. 93 Abs. 1 SVG – hier keine Unfallgefahr bewirkt werden muss. Um den Tatbe- stand von Art. 93 Abs. 2 SVG zu erfüllen, reicht es, dass sich das Fahrzeug in ei- nem nicht vorschriftsgemässen Zustand befindet. Es kann damit im Anwendungs- bereich von Abs. 2 offen bleiben, ob der Zustand Einfluss auf die Betriebssicherheit hat, oder lediglich nicht den Vorschriften entspricht (vgl. GIGER, Kommentar zum SVG, 8. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 93). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich nach Art. 93 Abs. 2 SVG schuldig ge- macht zu haben, indem er das Twike fuhr, obwohl es über keine Vorderradbremse, keinen Scheibenwischer, keinen Rückspiegel auf der Beifahrerseite verfügte sowie einen defekten linken Scheinwerfer und eine gesprungene Frontscheibe aufwies. Das Twike als dreirädriges Motorfahrzeug müsste wie bereits erwähnt mit einer Be- triebs-, einer Hilfs- und einer Feststellbremse ausgerüstet sein (Art. 157 Abs. 1 VTS), damit es per Gesetz mit einer genügenden Bremsanlage ausgerüstet ist 13 (Art. 65 Abs. 1 VTS). Das Twike hatte zwar eine Bremse am Hinterrad, allerdings wurde die Vorderradbremse demontiert. Damit war das Twike nicht vorschrifts- gemäss ausgerüstet. Für Fahrzeuge mit einem geschlossenen Aufbau sind zwei Rückspiegel erforderlich (Art. 143 Abs. 2 VTS). Indem der Beschuldigte das Twike mit lediglich einem Rück- spiegel fuhr, verstiess er gegen die Vorschriften. Windschutzscheiben, über die der Führer oder die Führerin nicht leicht hinwegse- hen kann, müssen mit kräftigen Scheibenwischern, die ein ausreichendes Sichtfeld bestreichen und mit einer Scheibenwischanlage versehen sein (Art. 81 Abs. 1 VTS). Der Beschuldigte demontierte den Scheibenwischer. Das Twike verfügt al- lerdings sogar über eine geschlossene Frontscheibe, über welche der Beschuldigte nicht hinwegsehen konnte – damit müsste das Twike auf jeden Fall einen Schei- benwischer haben. Das Twike war folglich auch diesbezüglich nicht vorschrifts- gemäss ausgerüstet. Gemäss Untersuchung des Unfalltechnischen Dienstes war beim Scheinwerfer vorne links das Glas gespalten. Ob der Scheinwerfer noch funktionierte oder nicht, ist nicht bekannt. Lichter müssen allerdings solide befestigt sein. Gegen das Ein- dringen von Wasser und Staub müssen sie durch Glas oder durch Kunststoff, der sich nicht verformt, schwer brennbar ist und stets klar bleibt, geschützt sein (Art. 73 Abs. 1 VTS). Der Scheinwerfer mit gespaltenem Schutzglas vorne links entsprach damit nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen. Die Windschutzscheibe (Frontscheibe) muss bei einem Bruch dem Führer oder der Führerin noch eine ausreichende Durchsicht ermöglichen (Art. 71a Abs. 3 VTS). Zudem muss sie eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten (Art. 71a Abs. 4 VTS). Dem Beweisergebnis und den amtlichen Akten ist nicht zu entnehmen, wo genau der Spalt in der Windschutzscheibe vorlag. Auch die Länge des Spaltes ist unbekannt. Es wird einzig von einer «gesprungenen Frontscheibe» (pag. 30) oder einem «langen Spalt» (pag. 6) gesprochen. Auch auf dem vom Beschuldigten ein- gereichten Foto – welches angeblich am 16.7.2014, um 14.47 Uhr und damit am fraglichen Tag aufgenommen worden sei – ist kein Sprung in der Windschutzschei- be ersichtlich (vgl. pag. 135). Es ist damit nicht erstellt, ob dem Beschuldigten durch die gesprungene Frontscheibe noch eine ausreichende Durchsicht ermög- licht wurde. Es kann diesbezüglich somit kein Schuldspruch erfolgen. Dies ändert – aufgrund der zahlreichen anderen nicht vorschriftsgemäss vorhandenen Teile – am Ergebnis jedoch nichts. Es hat ein Schuldspruch betreffend dem Führen eines nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten dreirädrigen Motorfahrzeugs zu erfolgen, zumal der Beschuldigte zweifellos vorsätzlich handelte. 14 13. Zum Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugaus- weis bzw. ohne gültiges Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG) und ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) Auch auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG bzw. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG kann verwiesen werden (pag. 109, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung). Die Kammer kann sich der Subsumtion der Vorinstanz vollumfänglich anschlies- sen. Der Beschuldigte hat das Twike nicht immatrikuliert und hatte kein geeignetes Kontrollschild montiert. Er war mit dem Twike vorsätzlich ohne korrekten Fahr- zeugausweis, ohne gültiges Kontrollschild sowie ohne Haftpflichtversicherung un- terwegs. Es hat ein Schuldspruch zu erfolgen. 14. Zum missbräuchlichen Verwenden eines Kontrollschildes (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) In Bezug auf Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG, dem missbräuchlichen Verwenden eines Kontrollschilds, kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 110, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat an seinem Twike ein gelbes, für Mofas vorgesehenes und nicht für das Twike bestimmtes Kontrollschild angebracht. Denn für das Twike hätte er gestützt auf Art. 82 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Zulassung von Perso- nen und Fahrzeugen im Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) ein Kontrollschild mit weissem Grund und schwarzer Schrift gebraucht. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt und es hat ein Schuldspruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 111 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. 15 Das vorsätzliche Beeinträchtigen der Betriebssicherheit (Art. 93 Abs. 1 SVG), das Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültige Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) sowie das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschildes (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) sehen abstrakt eine Strafe von bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe vor. Das vorsätzliche Führen eines nicht betriebssiche- ren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten, dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG) und das Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gülti- gen Fahrzeugausweis bzw. ohne gültiges Kontrollschild (Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG) werden hingegen mit Busse bedroht. Vorliegend ist für die mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedrohten Delikte jeweils einzig eine Geldstrafe angemessen. Denn unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips stellt die Geldstrafe die vorrangige Strafe dar. Eine Freiheitsstrafe soll nur ausgesprochen werden, wenn die öffentliche Sicherheit durch kein anderes Mittel gewährleistet werden kann. Wichtigstes Kriterium für die Wahl der Sanktion ist die Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). In casu liegen keine Gründe vor, die bei einem der Delikte eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Dies würde ohnehin dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. Betreffend die mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedrohten Delikte findet das Asperationsprinzip folglich Anwendung. Das Asperationsprinzip gilt ferner für die beiden Übertretungen (Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs und Führen ei- nes Fahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild). Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ausgegangen (vgl. pag. 114, S. 20 der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). Damit sind ausgehend vom Strafrahmen nach Art. 93 Abs. 1 SVG – Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe – anhand der Tat- komponenten die für den vorliegenden Fall massgebenden straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu gewichten und letztlich eine verschuldensangemes- sene Einsatzstrafe festzusetzen. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- 16 ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 16. Einsatzstrafe für die vorsätzliche Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahrzeugs (Art. 93 Abs. 1 SVG) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für die vorsätzliche Beeinträchti- gung der Betriebssicherheit eine Strafe ab 25 Strafeinheiten vor (S. 11 der VBRS- Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte hat es vorliegend unterlassen, die Vorderradbremse am Twike wieder zu montieren, bevor er damit fuhr. Er schaffte durch die anschliessende Fahrt eine konkrete Gefahr, zumal er gegen die Mittags- zeit mitten durch das Ortszentrum fuhr. Am Twike war immerhin noch die Betriebs- bremse intakt. Ferner fuhr der Beschuldigte eine vergleichsweise kurze Strecke – allerdings innerorts. Das objektive Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er kümmerte sich nicht um den betriebssi- cheren Zustand des Twikes und war der Meinung, die Bremsleistung sei auch ohne die Vorderradbremse ausreichend. Es sind keine Hinweise vorhanden, welche dafür sprechen, dass die Tat für den Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen wä- re. Insgesamt erachtet auch die Kammer eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. 17. Asperation für das Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne Haft- pflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG) Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflicht- versicherung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (S. 8 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Bei Art. 96 Abs. 2 SVG geht es um den Schutz der Verkehrssicherheit und daraus abgeleitet, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten (BÜHLMANN, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 96). Der Beschuldigte musste keine besonderen Vorkehrungen treffen, um ohne Haftpflichtversicherung zu fahren. Er unterliess es lediglich, eine entsprechende Versicherung abzusch- liessen. Der Beschuldigte fuhr mit dem Twike eine kurze Strecke. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er war sich – insbesondere auch auf- grund der mehrfachen Vorstrafen in diesem Zusammenhang – bewusst, dass er keine Versicherung hatte und dies für das Führen seines Twikes vorausgesetzt wä- re. Er wollte keine Versicherung lösen, weil er nicht von der Polizei erwischt werden wollte, wenn er die Verkehrsregeln verletzt. Bei Versicherungen gehe es nur ums Geld. Er war sich der Rechtswidrigkeit damit mehr als bewusst und wollte den ge- setzlichen Regelungen schlicht und bewusst keine Folge leisten. Seine Beweg- gründe waren damit rein egoistischer Natur. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. 17 Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss sind 2/3, ausma- chend 7 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe hinzuzurechnen. 18. Asperation für das missbräuchliche Verwenden eines Kontrollschildes (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) Gemäss VBRS-Richtlinien ist für das missbräuchliche Verwenden eines Kontroll- schilds eine Strafe ab 6 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von CHF 200.00 vorgesehen (S. 8 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte musste keine erhebliche kriminelle Energie aufwenden, um das für das Twike nicht geeigneten Kontrollschild zu montieren. Er hatte das Kontroll- schild bereits, weil er zuvor ein anderes Fahrzeug mit Elektromotor ausprobierte. Damit besorgte er sich nicht einzig für das Twike ein ungeeignetes Kontrollschild. Seine Vorgehensweise war relativ raffiniert, zumal es weniger auffällt, mit einem falschen, als mit gar keinem Kontrollschild zu fahren. Damit verminderte der Be- schuldigte die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Kontrolle. Der Beschuldigte wollte mit dem fälschlicherweise angebrachten Kontrollschild ver- hindern, in eine Polizeikontrolle zu kommen, um nicht mehr gebüsst zu werden. Er handelte aus rein egoistischen Motiven und vorsätzlich. Der Beschuldigte gab al- lerdings auch an, generell Freude an Schildern zu haben und daher verschiedene Schilder am Twike montiert zu haben (pag. 21, Z. 151 f.). Insgesamt ist das Tatverschulden auch in diesem Fall als leicht zu beurteilen. Eine Strafe von 5 Strafeinheiten erscheint angemessen. Damit sind an die Strafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz 3 Strafeinheiten hinzuzurechnen. 19. Täterkomponenten Der Beschuldigte gab an, gelernter Buchdrucker zu sein. Er habe eine eigene Dru- ckerei gehabt und sei mittlerweile pensioniert. Er habe dennoch den ganzen Tag etwas zu tun und kümmere sich noch um ein weiteres Haus (pag. 83, Z. 23 ff.). Er lebe von seiner AHV-Rente in der Höhe von zirka CHF 2‘200.00. Seine zweite Säu- le sei versteigert worden (pag. 83, Z. 13 f.) und er habe Verlustscheine (pag. 23, z.239). Seine Krankenkasse bezahle er nicht. Er lebe unter dem Existenzminimum (pag. 24, Z. 247 f.). Er sei geschieden, habe viele Alimente zahlen müssen. Durch die Scheidung sei ihm alles genommen worden (pag. 24, Z. 250 ff.). Der Beschuldigte ist vierfach einschlägig vorbestraft (pag. 176 ff.). Er machte gel- tend, über 100‘000 km gefahren zu sein und genau zu wissen, was gefährlich sei und was nicht (pag. 19, Z. 63 f.). Das Risiko sei nicht erhöht, wenn er rumfahre (pag. 20, Z. 107). Die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes seien nur anzuwen- den, wenn etwas gefährlich sei (pag. 19, Z. 80). Die Gesetze seien nur gut, wenn sie auch vernünftig seien (pag. 83, Z. 42). Damit zeigte sich der Beschuldigte un- einsichtig und reuelos. Zwar war der Beschuldigte grundsätzlich geständig – dies ist allerdings zu relativieren, zumal sämtliche Widerhandlungen ohnehin nachge- wiesen werden konnten. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen wirken sich die 18 Täterkomponenten straferhöhend aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist einer Erhöhung der Strafe um 15 Strafeinheiten sachgerecht. 20. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtstrafe von insgesamt 45 Strafeinheiten – mithin 45 Tagessätzen Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Kammer liegen keine aktuellen Anga- ben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vor. Während dem erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschuldigte an, von der AHV-Rente zu leben. Üblicherweise verändert sich die Höhe einer AHV-Rente über die Jahre nicht, wes- halb die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte nach wie vor von seiner AHV-Rente in der Höhe von rund CHF 2‘200.00 lebt. Ohnehin würde eine Er- höhung des Tagessatzes dem Verbot der reformatio in peius widersprechen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 115, S. 21 der erstin- stanzlichen Entscheidbegründung) ist damit ein Tagessatz von CHF 50.00 festzu- legen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosenstellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfall- risikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen (HUG, in: DONATSCH (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist uneinsichtig und machte deutlich, die geltenden gesetzlichen Regelungen als unnütz und gar gefährlich zu erachten. Er gab an, auch weiterhin mit dem Twike in diesem Zustand fahren zu wollen (pag. 22, Z. 202). Zudem ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft. Damit muss ihm eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend CHF 2‘250.00, verurteilt. 19 21. Zur Busse für die Übertretungen (Art. 93 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 Bst. a SVG) Betreffend der Busse für die Übertretungen kann integral auf die treffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 116, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vor- schriftsgemäss ausgerüsteten Fahrzeugs verschiedene Bussen vor; für eine unge- nügende Bremsleistung CHF 400.00, für ein defektes Licht CHF 60.00 (S. 11 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015), für einen defekten Scheibenwischer CHF 40.00 und für einen fehlenden Rückspiegel CHF 100.00 (S. 13 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Für das Fahren ohne gültigen Fahrzeugausweis und ohne Kon- trollschild sehen die VBRS-Richtlinien ferner eine Busse von CHF 140.00 vor (S. 7 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Auch die Kammer erachtet damit eine Bus- se von CHF 500.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 5 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 1‘920.00 (inkl. CHF 600.00 für die schriftliche Entscheidbegründung; vgl. pag. 116, S. 22 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vor erster Instanz ist ein Freispruch betreffend der Hinde- rung einer Amtshandlung erfolgt. Auch die Kammer erachtet hierfür eine Ausschei- dung von Verfahrenskosten als unangebracht, zumal der massgebliche Teil des Verfahrens im Zusammenhang mit dem Twike steht. Die erstinstanzlichen Schuld- sprüche werden von der Kammer bestätigt. Damit hat der Beschuldigte die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘920.00 vollumfänglich zu übernehmen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). In casu werden die Verfah- renskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostende- krets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz vollumfänglich und hat damit die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (in der Höhe von CHF 800.00) zu tra- gen. 20 23. Entschädigung für die amtliche Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte mit Schreiben vom 20.7.2016 für das oberin- stanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 4‘511.38 geltend (20 Stunden à CHF 200.00, zzgl. Auslagen von CHF 177.20 und MwSt. von CHF 334.18). Die gel- tend gemachten Aufwendungen erscheinen dem Gericht in Anbetracht der Kom- plexität des Falles, des Umfangs der Akten und der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.________ sein Mandat erst während des oberinstanzlichen Verfahrens aufnahm, als noch angemessen. Rechtsanwalt B.________ wird entsprechend seiner Hono- rarnote entschädigt. Weil Rechtsanwalt B.________ keinen ordentlichen Stunden- ansatz angab, wird durch die Kammer kein nachforderbarer Betrag festgelegt. VI. Verfügungen 24. Einziehung und Verwertung Das dreirädrige Motorfahrzeug Twike, Typ III, Stamm-Nr. ________ wurde von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen (pag. 116 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentli- che Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor rechtsgutgefährdender (Wieder-)Verwendung von gefährlichen Gegenständen. Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in Zukunft die Si- cherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 137 IV 249, E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2011 vom 27.09.2011, E. 4.4; BGE 116 IV 117 E. 2a). An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anfor- derungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187; 124 IV 123; BAUMANN in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 69). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und gab sich auch im vorlie- genden Verfahren uneinsichtig. Er ist der Meinung, die Vorderradbremse sei beim Twike gefährlich. Er habe die Bremse bisher noch nie benutzt und daher ausgebaut (pag. 18, Z. 54 f.; pag. 19, Z. 90 ff.; pag. 84, Z. 10 ff.). Die Frontscheibe habe er nicht repariert, weil er genau gleich gut durch die Scheibe sehen könne. Er habe auch kein Geld für die Reparatur (pag. 20, Z. 114 f.). Den Rückspiegel habe er nicht wieder montiert, weil man den nicht brauche und er auch kein Geld dafür ha- be (pag. 20, Z. 118). Den Scheibenwischer habe er abgenommen, weil es diesen nur brauche, wenn es ganz stark regne. Dann fahre er aber ganz langsam, so dass der Scheibenwischer gar nicht nötig sei. Zudem verkratze dieser die Scheibe, wenn man bei trockenen Verhältnissen versehentlich an den Hebel komme (pag. 84, Z. 23 ff.). Das Twike sei betriebssicher (pag. 84, Z. 39). Er sei nicht bereit, sich an 21 die Vorschriften zu halten. Er fände diese sogar gefährlich (pag. 20, Z. 128 f.). Der Beschuldigte gab ferner an, wieder so mit dem Twike herumzufahren, wenn er es zurückerhalte (pag. 22, Z. 202). Zwar führte der Beschuldigte auch aus, dass er – wenn nötig – die Vorderradbremse und den Rückspiegel wieder montieren würde (pag. 22, Z. 202 f.). Allerdings ist völlig offen und zweifelhaft, ob er dies effektiv tun würde. Denn er wurde bereits mit Urteil vom 29.3.2011 aus diesen Gründen verur- teilt und änderte dennoch nichts am Zustand des Twikes. Der Vorinstanz ist dem- nach zu folgen, dass keinerlei Gewähr dafür besteht, dass der Beschuldigte das Fahrzeug effektiv umrüsten würde. Vielmehr besteht aufgrund der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten eine erhebliche Gefahr, dass er mit dem Twike in diesem Zu- stand weiterhin fahren würde. Die deshalb bestehende künftige Gefährdung der Allgemeinheit durch das Fahren eines nicht betriebssicheren dreirädrigen Motorfahrzeugs kann mit der Einziehung des Twikes verhindert werden. Die Kammer erachtet die Einziehung als verhält- nismässig. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit überwiegt gegenüber dem Verlust, welcher den Beschuldigten treffen würde. Es sind keine weniger ein- schneidenden Massnahmen ersichtlich. Denn der Beschuldigte weigerte sich während Jahren, das Twike instand zu setzen. Er zeigte deutlich, sich nicht an die – für ihn sinnlosen – gesetzlichen Vorschriften halten zu wollen und gab an, ohne- hin kein Geld für die Reparaturen zu haben. Das Twike wird demnach eingezogen. Soweit eine Verwertung des Gegenstandes möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16.2.2009 E. 4.4). Sollte eine Verwertung des Twikes nicht möglich sein, entscheidet der zuständige Regie- rungsstatthalter selbständig über die allfällige Vernichtung (vgl. Art. 73 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung, EG ZSJ; BSG 271.1; und Urteil des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 325 vom 6.10.2016 E. 3). Der Versuch der Verwertung des dreirädrigen Motorfahrzeugs ist aufgrund des Gesagten, der sonst notwendigen Lagerung und der zu vermutenden Wertverluste angezeigt. Die Einziehung des Fahrzeugs und dessen Verwertung erscheint daher als gebotene und geeignete, mithin als gerechtfertigte Massnahme (vgl. BGE 137 IV 256 f.; HUG MARKUS, StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 69). In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird ein allfälliger Erlös aus der Verwer- tung des Twikes mit den Verfahrenskosten sowie mit den Auslagen für die amtliche Entschädigung verrechnet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten aus- bezahlt. 22 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17.9.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Hinderung einer Amts- handlung, angeblich begangen am 16.7.2014 in C.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: Der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 16.7.2014 in C.________ durch: 1. vorsätzliches Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines dreirädrigen Motorfahr- zeugs; 2. vorsätzliches Führen eines nicht betriebssicheren, nicht vorschriftsgemäss ausgerüs- teten, dreirädrigen Motorfahrzeugs; 3. Führen eines dreirädrigen Motorfahrzeugs ohne gültigen Fahrzeugausweis bzw. ohne Kontrollschild und ohne Haftpflichtversicherung; 4. missbräuchliches Verwenden eines Kontrollschildes; und in Anwendung der Art. 11, 34, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, 10 Abs. 1, 29, 63 Abs. 1, 93 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a, 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, 97 Abs. 1 Bst. a SVG, 57 Abs. 1 VRV, 15 Abs. 1, 65, 73 Abs. 1, 81 Abs. 1, 143 Abs. 2, 157, 219 Abs. 1 Bst. a VTS 82 Abs. 1 Bst. a VZV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50, ausmachend total CHF 2‘250.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festge- setzt. 23 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘920.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 800.00. III. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 177.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'177.20 CHF 334.20 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'511.40 volles Honorar 200.00 CHF 4'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 177.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'177.20 CHF 334.20 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'511.40 nachforderbarer Betrag CHF 0.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘511.40 zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Das dreirädrige Motorfahrzeug «Twike» Typ III, Stamm-Nr. ________ wird einge- zogen und soweit möglich verwertet. Der allfällige Erlös aus der Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss vorstehenden Ziff. II, Urteilsspruch Ziff. 3 und Ziff. 4 sowie zur Deckung der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. III.1 verwendet. Ein allfälliger Über- schuss wird A.________ ausbezahlt. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur im Dispositiv) 24 Bern, 3. März 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim g, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b StPO). 25