und wird in Anwendung der Art. 40, 47, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. a, b, c, d, g, 19 Abs. 2 Bst. a, b, c, 19 Abs. 3 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 52 verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 492 Tagen (17.6.2014 bis 21.10.2015) und des vorzeitigen Strafantritts ab dem 22.10.2015. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 84‘312.65. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘000.00. III. Weiter wird verfügt: