und unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 2‘700.00 (12 Stunden, inkl. MwSt.) an Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________. 2. Weiter verfügt wurde: 2.1 Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien – die sich teilweise beim IRM bzw. beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern befinden – zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB). 2.2 Folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 SIM-Karte WIND - 1 Natel Nokia, schwarz/silber, mit SIM-Karte LEBARA ________