50 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28.8.2015 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblichen begangen von ca. September 2004 bis Ende Januar 2005 durch Verarbeiten und Veräussern von ca. 60 Gramm Heroingemisch eingestellt wurde; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 4‘500.00 an den Kanton Bern;