22. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziff. IV.1 bis Ziff. IV.4 sind in Rechtskraft erwachsen (pag. 2785). Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2851, S. 64 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).