Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Entsprechend werden ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 zur Bezahlung auferlegt. 21. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 21.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fürsprecher B.________ reichte am 28.8.2015 die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (pag. 2780). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet