Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die restanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 84‘312.65, zu bezahlen. 20.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Verfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00, inkl. Kosten der Beteiligung der Staatsanwaltschaft, festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich.