20. Verfahrenskosten 20.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die für die Einstellung des Verfahrens ausgeschiedenen und dem Kanton Bern auferlegten Verfahrenskosten (10% der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘500.00) und die Parteientschädigung (12 Stunden à CHF 200.00 zzgl. MwSt., ausmachend CHF 2‘700.00) sind in Rechtskraft erwachsen.