19. Anrechnung der ausgestandenen Haft Der Beschuldigte befindet sich seit dem 17.6.2014 in Haft. Am 22.10.2015 hat der Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug angetreten (pag. 2880; pag. 2882; pag. 2900). Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dauerte damit 492 Tage. Sowohl die Untersuchungs-, Sicherheitshaft als auch der vorzeitige Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Haftstrafe anzurechnen. VI. Kosten und Entschädigung