Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Das Verhalten des Beschuldigten, welcher jeweils erst auf entsprechende Ermittlungsergebnisse hin Teilgeständnisse ablegte, lässt keinen «Geständnisrabatt» zu. Ferner ist die Vorstrafe des Beschuldigten zwar nicht einschlägig, in Anbetracht der beträchtlichen Strafe und der Schwere des Delikts ist eine leichte Erhöhung der Strafe jedoch angezeigt. Auch dem aktuellen Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass der Beschuldigte keine weiteren Vorstrafen hat (pag. 2933). Der Führungsbericht vom