Zur Strafempfindlichkeit ist festzuhalten, dass A.________ zum Urteilszeitpunkt bereits 51 Jahre alt ist. Gemäss Basler Kommentar, N 155 zu Art. 47 StGB, ist hierbei aber noch nicht von einem Alter auszugehen, welches sich strafmindernd auswirken könnte. Hinzu kommt, dass er nur gerade 1.5 Jahre nach seiner Haftentlassung in Tirana erneut mit deliktischem Handeln begann. Die damalige Gefängnisstrafe von zehn Jahren entfaltete offensichtlich keine entsprechende Wirkung auf A.________. In seinem Fall ist somit von keiner erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen.