Gemäss dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 06. August 2015 verhielt sich A.________ bis jetzt unauffällig und es kam zu keinen Problemen. Seine geleistete Arbeit wurde als gut bis sogar leicht darüber eingestuft (vgl. dazu pag. 2717 f.). Das Gericht anerkennt diesen Umstand. Da ein korrektes Verhalten im Vollzug jedoch vorausgesetzt werden darf, vermag sich dieser Punkt auf die Strafzumessung nicht auszuwirken.