Zu seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich A.________ korrekt und anständig verhielt. Während seinen Einvernahmen gestand er zwar gewisse Punkte ein. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass dies mehrheitlich Eingeständnisse zu Sachen waren, welche der Polizei bereits bekannt und belegt waren. Bei diesem Punkt kann ihm somit keine Reduktion gewährt werden. Das gleiche gilt auch für das Element "Einsicht und Reue", denn auch in der Hauptverhandlung bezeichnete er sich immer noch als "ein schlechter Wurm" (vgl. dazu pag. 2766, Zeile 11 ff.) und schob eine höherer Rolle als jene des "kleinen Arbeiters" weit von sich.