Gemäss dem schweizerischen Strafregisterauszug weist A.________ hier keine Vorstrafen auf (pag. 2725). Hingegen zeigt eine Meldung von Interpol Tirana, dass er am 18. August 2005 verhaftet wurde. Am 12. März 2011 wurde er durch den "Court of serious crime" in Tirana wegen eines Bankraubes zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Am 28. September 2011 wurde er aus dem Gefängnis entlassen (vgl. dazu pag. 2551 ff., pag. 2564). Dieser Umstand ist nachfolgend straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Basler Kommentar, 3. Auflage, N 130 ff. zu Art. 47 StGB).