47 Die gemachten Ausführungen zeigen, dass A.________ eigentlich ein normales Leben führte. Anhaltspunkte für beispielsweise eine mögliche schwere Kindheit- und Jugendzeit oder einem Kulturkonflikt lassen sich keine finden. Auch wenn ein Leben in Albanien sicherlich nicht einfach ist, konnte A.________ eine Ausbildung zum Lehrer abschliessen und auch auf diesem Beruf arbeiten. Seine persönlichen Verhältnisse sind deshalb insgesamt als neutral zu werten (vgl. dazu Basler Kommentar, a.a.O., N 120 ff. zu Art. 47 StGB).