Die Vorinstanz hielt Folgendes zu den Täterkomponenten fest (pag. 2847 f., S. 60 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): […] A.________ wurde am ________ in Fier / Albanien geboren. Seine Kindheit verbrachte er sodann zusammen mit seinen beiden Brüdern und der Schwester bei den Eltern in Durrës / Albanien. Sein Vater sei Kriegsveteran und Journalist gewesen. Seine Mutter habe als Lehrerin gearbeitet. Beide Eltern seien bereits verstorben. Nach der obligatorischen Schule habe er als Automechaniker gearbeitet. Anschliessend habe er die Hochschule bei der Universität in Tirana /