2.5 der Anklageschrift) der insgesamt 163 Gramm Kokaingemisch betreffen das Anstalten treffen. Im Vergleich zur Gesamtmenge handelt es sich dabei um einen bescheidenen Anteil. Unter diesen Umständen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher nur eine leichte Reduktion der Strafe – im Rahmen von 10 Monaten – gerechtfertigt (vgl. pag. 2846, S. 59 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zusammengefasst erachtet die Kammer nach Berücksichtigung der Tatkomponenten eine Strafe von 106 Monaten als angemessen. 18.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt Folgendes zu den Täterkomponenten fest (pag.