Die Drogen wurden lediglich aufgrund der Inhaftierung der Beteiligten bzw. der Beschlagnahmungen aus dem Verkehr geschafft. Der Beschuldigte selber hatte seinerseits alles in seinem üblichen Aufgabengebiet stehende getan, um die Drogen zu verkaufen bzw. verkaufen zu lassen. 1‘404.00 Gramm Heroingemisch (118 Gramm nach Ziff. 2.4, 994 Gramm nach Ziff. 2.6.2 zzgl. 292 Gramm gemäss Ziff. 2.7 der Anklageschrift) der insgesamt 20‘349 Gramm Heroingemisch bzw. 58 Gramm Kokaingemisch (Ziff. 2.5 der Anklageschrift) der insgesamt 163 Gramm Kokaingemisch betreffen das Anstalten treffen.