18.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente In denjenigen Fällen, bei welchen es beim Anstalten treffen zum Veräussern geblieben ist (Ziff. 2.4, 2.5, 2.6.2 und Ziff. 2.7), ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Dies ist jedoch nicht auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Die Drogen wurden lediglich aufgrund der Inhaftierung der Beteiligten bzw. der Beschlagnahmungen aus dem Verkehr geschafft.