46 18.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre gegeben gewesen. Der Beschuldigte hätte einer ehrlichen Arbeit nachgehen können, um Geld zu verdienen. Er war nicht drogenabhängig und hätte sich daher leicht von den Drogengeschäften distanzieren können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. 18.3 Verschuldensunabhängige Tatkomponente