Die Mehrfachqualifikation wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. Die aufgewandte kriminelle Energie des Beschuldigten war erheblich. Er machte sich keine Gedanken über die Endabnehmer, die gehandelten Drogenmengen oder über die Gefahr, die von den Drogen ausging. Sein Handeln war damit verwerflich. In Anbetracht des Gesagten liegt das Verschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum Strafrahmen im mittelschweren Bereich. Eine Strafe von 116 Monaten ist angemessen.