Der Beschuldigte handelte zudem nicht nur mit Heroin, sondern auch mit Kokain – jedoch in deutlich geringeren Mengen. Der Beschuldigte hat sich ferner nicht nur wegen Erwerb, Besitz, Befördern (insbesondere im mengenmässig grössten Anklagepunkt) sowie Anstalten treffen zum Veräussern zu verantworten, sondern auch mehrmals bezüglich der Veräusserung. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte nicht nur wegen der mengenmässigen Qualifikation, sondern auch wegen banden- und gewerbsmässiger Begehung verurteilt wird. Die Mehrfachqualifikation wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus.