Die für die Qualifikation erforderliche Menge (12 Gramm reines Heroin, 18 Gramm reines Kokain) wurde um das zirka 572-fache bzw. 3-fache und damit deutlich überschritten. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Handelns bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte innerhalb des Drogenrings eine mittlere bis höhere Hierarchiestufe einnahm. Er betätigte sich als Zwischenhändler und hatte keinen Kontakt zu den Endabnehmern. Der Beschuldigte agierte professionell.