Es kann vorweggenommen werden, dass aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt. Die Kammer hat wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten, weshalb sie an die Maximalstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe gebunden ist. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).