a BetmG (Anstaltentreffen) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). Der massgebliche (ordentliche) Strafrahmen reicht somit von einem Jahr bis 20 Jahren Freiheitsstrafe, mit der Möglichkeit einer kombinierten Geldstrafe. Es kann vorweggenommen werden, dass aufgrund der Höhe der auszufällenden Strafe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.