Alle Delikte sind unmittelbar miteinander verbunden, weshalb vorliegend in der Delinquenz des Beschuldigten nicht von einem zeitlichen Unterbruch die Rede sein kann. Die Strafandrohung für qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Trotz dem Strafmilderungsgrund von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG (Anstaltentreffen) sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5).