Der Beschuldigte hat sich der dreifach qualifizierten – mengen-, banden- und gewerbsmässig begangenen – Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht. Sämtliche Delikte betreffen den Handel mit Heroin und Kokain, beschlagen den gleichen Zeitraum, sind durch ähnliches Vorgehen begangen und aus demselben wirtschaftlichen Zweck begangen worden. Alle Delikte sind unmittelbar miteinander verbunden, weshalb vorliegend in der Delinquenz des Beschuldigten nicht von einem zeitlichen Unterbruch die Rede sein kann.