17. Allgemeine Ausführungen Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und dem Doppelverwertungsverbot verwiesen werden (pag. 2841 ff., S. 54 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 Abs. 1 StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist.