Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191; 119 IV 129 E. 3a S. 132 f.; je mit Hinweis; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24.4.2015 E. 3.2). Bei der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit muss ein Anstalten treffen ausscheiden (BGE 129 IV 195 f.). Eine Versuchs- Konstellation, in welcher die Schwelle zum qualifizierten Delikt überschritten wird, ist bei der Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst.